Schädlinge in der Mietwohnung: Wer zahlt den Kammerjäger?

Mäuse in der Küche, Kakerlaken im Bad, Bettwanzen im Schlafzimmer – ein Albtraum. Und sofort stellt sich die Frage: Muss ich das selbst bezahlen, oder ist das Sache des Vermieters? Das Schweizer Mietrecht gibt klare Leitlinien.

Die rechtliche Grundlage

Art. 256 OR – Pflicht des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ein Schädlingsbefall, der die Wohnqualität beeinträchtigt, kann einen Mangel im mietrechtlichen Sinne darstellen.

Art. 259 OR – Kleiner Unterhalt

Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, muss der Mieter auf eigene Kosten beseitigen. Alles darüber hinaus liegt in der Verantwortung des Vermieters.

Wer zahlt wann?

Mieter zahlt (kleiner Unterhalt)

  • • Befall ist geringfügig und mit einfachen Mitteln lösbar (z.B. Dörrobstmotten, Fallen)
  • • Befall wurde selbst verursacht (z.B. Flöhe durch Haustier)
  • • Es braucht keine professionelle Hilfe (einzelne Maus, einzelne Silberfische)

Vermieter zahlt (mittlerer/grosser Unterhalt)

  • • Befall ist so stark, dass professionelle Hilfe nötig ist
  • • Ursache ist baulicher Natur (defekte Kanalisation, undichte Stellen)
  • • Befall war bei Einzug schon vorhanden
  • • Vermieter kann nicht beweisen, dass Mieter den Befall verursacht hat

Beispiele aus der Praxis

Situation Wer zahlt?
Dörrobstmotten in der KücheMieter
Flöhe durch HaustierMieter
Kakerlaken in mehreren RäumenVermieter
Bettwanzen im SchlafzimmerVermieter
Ratten im Keller (defekte Kanalisation)Vermieter
Einzelne MausMieter
Mäuse in mehreren WohnungenVermieter
Wespennest am DachVermieter

So gehen Sie richtig vor

1

Befall dokumentieren

Fotografieren Sie Schädlinge und Spuren. Notieren Sie, wann und wo Sie sie bemerkt haben.

2

Vermieter schriftlich informieren

Melden Sie den Befall sofort und schriftlich (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung).

3

Frist setzen

Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung. Bei akutem Befall kann die Frist kürzer sein.

4

Wenn nichts passiert: Ihre Rechte nutzen

Mietzinsreduktion, Hinterlegung des Mietzinses, Ersatzvornahme oder Schlichtungsbehörde (kostenlos).

Zusammenfassung

  • Kleiner Befall, selbst lösbar → Mieter zahlt (Art. 259 OR)
  • Grösserer Befall, Profi nötig → Vermieter zahlt (Art. 256 OR)
  • Bauliche Ursache → Vermieter zahlt immer
  • Selbst verursacht → Mieter zahlt
  • Im Zweifel: Melden, dokumentieren, Frist setzen

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an den Mieterinnen- und Mieterverband oder eine Rechtsberatungsstelle.

Häufige Fragen

Kann ich die Miete mindern, während die Schädlinge da sind?
Ja, bei mittleren und schweren Mängeln haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Die Höhe hängt vom Ausmass der Beeinträchtigung ab. Melden Sie den Mangel immer zuerst schriftlich.
Was, wenn mehrere Wohnungen betroffen sind?
Wenn sich Schädlinge über Leitungen oder Hohlräume in mehrere Wohnungen ausbreiten (typisch bei Kakerlaken oder Ratten), ist das eindeutig ein Gebäudeproblem. Der Vermieter muss die Bekämpfung im ganzen Haus organisieren und bezahlen.
Muss ich den Kammerjäger in die Wohnung lassen?
Ja. Der Vermieter muss die Bekämpfung mindestens 48 Stunden im Voraus ankündigen, aber Sie sind verpflichtet, den Zugang zu gewähren.
Was, wenn der Vermieter sagt, ich hätte den Befall verursacht?
Die Beweislast liegt beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. In der Praxis ist das äusserst schwierig, da sich der Ursprung eines Schädlingsbefalls nur selten zweifelsfrei feststellen lässt.

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